§ 46 ff. ZPO und Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. November 2001 über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten – Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann schon mangels Entscheidkompetenz der Behörde kein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehen. Ferner ist die Erforderlichkeit der Verbeiständung im Sinne von § 48 Abs. 1 ZPO zu prüfen, welche im vorwiegenden Fall zu verneinen war.
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§46 ff. ZPO und Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20.Novem- ber 2001 über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten – Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann schon mangels Entscheidkompetenz der Behörde kein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehen. Ferner ist die Erforderlichkeit der Verbeiständung im Sinne von §48 Abs. 1 ZPO zu prü- fen, welche im vorwiegenden Fall zu verneinen war. Aus den Erwägungen: ...
3. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht nur in Bezug auf Verfahren vor staatlichen Behörden und kann grundsätzlich nur für Entscheidverfahren geltend gemacht werden (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N 844). Wird kein Entscheid gefällt, so ist ein Anspruch auf Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes grundsätzlich zu verneinen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für vor- oder ausserprozessuale Rechtsberatung oder Vertretung (BGE 121 I 321 ff.) oder im Sühnverfahren vor dem Friedensrichter ohne Entscheidkompe- tenz (BGE 114 Ia 29). Auch für das mietrechtliche Schlichtungsverfahren ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur dann gegeben, wenn der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 259i Abs. 1 und Art. 273 Abs. 4 OR eine Entscheidkompetenz verliehen ist (BGE 119 Ia 264; vgl. auch Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechts- pflege, SJZ 94/1998, S. 227). Ein weiter gehender Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes lässt sich auch aus §§46 ff. ZPO nicht ableiten. Die Gesuchstellerin macht zu Recht nicht geltend, der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten komme in Bezug auf ihre Anträge eine Entscheidkompetenz zu. Aufgabe der Schlichtungsstelle ist nämlich nur, die Parteien insoweit anzuhören und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen (§1 der genannten Verordnung). Wird aber im Verfahren gemäss §§5 ff. der genannten Verordnung kein Sachentscheid gefällt, so ist der von der Ge- suchstellerin geltend gemachte Anspruch auf Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ohne weiteres zu verneinen. Dem Gesuch ist daher schon unter diesem Aspekt die Grundlage entzogen. Wäre – nebenbei bemerkt – der Behörde eine Entscheidkompe- tenz verliehen, so wäre das entsprechende Verfahren vom ordentlichen Verfahren gemäss §§81 ff. ZPO völlig losgelöst, weshalb das Gesuch betref- fend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insoweit nicht beim Kantonsgerichtspräsidium, sondern bei der urteilenden Behörde selbst anzu- bringen wäre (§50 Abs. 2 ZPO e contrario). 198
4. Selbst wenn der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht schon man- gels Entscheidkompetenz der Behörde zu verneinen wäre, wäre dies für die Gesuchstellerin unbehelflich: Gemäss §48 Abs.1 ZPO kann einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bestellt werden, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf; diese Einschränkung ergibt sich schon daraus, dass auch auf dem Gebiet der unentgeltlichen Prozes- sführung unnötige Ausgaben vermieden werden müssen (ausführlich: AJP 1995, S. 1206). Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 117 Ia 277). Eine Verbeiständung ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift – andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Ge- suchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (ausführlich: BGE 119 Ia 264 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). 4.1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitig- keiten wird – wie bereits erwähnt – durch die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. November 2001 über die Schlichtungsstelle für ar- beitsrechtliche Streitigkeiten geregelt. Das Gesuch um ein Schlichtungsverfah- ren ist gemäss § 5 der genannten Verordnung schriftlich einzureichen. Es muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Begrün- dung enthalten. Mit dem Gesuch sind die vorhandenen Unterlagen und Bele- ge einzureichen. Nach Eingang des Gesuchs werden die Parteien unverzüglich zur Vermittlungsverhandlung vorgeladen (§6). Der Schlichter leitet die Ver- handlung. Er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, würdigt die einge- reichten Unterlagen und kann die Parteien formlos befragen; weitere Beweis- mittel sind nicht zulässig (§8 Abs. 2). Der Schlichter hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu erzielen (§1). Kommt an der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ein Vergleich zustande, so wird dieser protokolliert und den Parteien mit Verfügung mitgeteilt; diese Verfügung gilt als gerichtlicher Ver- gleich. Können sich die Parteien nicht einigen, wird mit einer Verfügung das Scheitern der Verhandlung festgestellt (§10 Abs. 1 und 2). In diesem Fall ist die gesuchstellende Partei berechtigt, innert 30 Tagen nach dem gescheiterten Einigungsversuch beim zuständigen Gericht Klage einzureichen (§13 Abs.1). Angesichts dieses Verfahrensablaufs, insbesondere der mangelnden Ent- scheidkompetenz der Behörde, macht die Gesuchstellerin mit Recht nicht geltend, das Schlichtungsverfahren greife besonders stark in ihre Rechtsstel- lung ein. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. 199
4.2 Gemäss §1 der genannten Verordnung werden den Parteien im Rah- men der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle vom Schlichter regelmässig Vergleichsvorschläge vorgelegt, und in diesem Zusammenhang wird den Parteien auch die erforderliche Rechtsberatung durch den Schlichter ge- währt. Der Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, die Parteien zu versöhnen und sie davon abzuhalten, offenbar unbegründete Klagen zu erheben oder begründete Rechtsbegehren zu bestreiten (vgl. auch §72 ZPO). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Parteien in der Lage sind, ihre Interessen vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitig- keiten selbst wahrzunehmen und nicht auf den Beistand eines rechtskundi- gen Vertreters angewiesen sind. Dazu kommt, dass das Schlichtungsverfah- ren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist; der Schlichter ist gehalten, an der Sammlung des Prozessstoffs mitzuwirken (§ 8 Abs. 2 der genannten Verordnung). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schlichtungsstelle keine Entscheidkompetenz hat und dass in einem möglicherweise nachfolgenden Prozess keine Bindung an die vor der Schlichtungsstelle abgegebenen Stel- lungnahmen besteht. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Nachteil ein Rechtsunkundiger im Verfahren vor der Schlichtungsstelle erleiden könnte; für ihn genügt es, wenn er vor Gericht vertreten ist (vgl. BGE 114 Ia 29). Dass im Falle der Gesuchstellerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, ist entsprechend nicht erkennbar und wird denn auch von der Gesuchstellerin in keiner Weise behauptet. 4.3 In Betracht fällt aber auch, dass gemäss §11 Abs. 1 der genannten Verordnung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen wer- den. Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das arbeits- rechtliche Schlichtungsverfahren ist daher auch im Interesse der Gegenpartei an einer vernünftigen Eingrenzung des Prozessaufwandes abzulehnen. Wird nämlich einer Partei auf Staatskosten ein Anwalt beigegeben, so kann die Gegenpartei gehalten sein, zur Herstellung der Waffengleichheit ebenfalls einen Anwalt beizuziehen und damit Kostenrisiken auf sich zu nehmen, welche der Partei, die in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommt, erspart bleiben (vgl. AJP 1995, S. 1206). Kantonsgerichtspräsidium, 16. Januar 2002 200